Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019

Am 15. Dezember 2020 hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) bekanntgegeben, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz (BMJV) gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen wird demnach nicht verlängert, jedoch wird von Sanktionen in Form von Bussgeldverfahren abgesehen, sowern die Offenlegung bis spätestens 28. Februar 2021 erfolgte.