Eintragungspflicht in das Transparenzregister für GbRs bei Antragstellung für CORONA-Hilfsprogramm

Bei der Antragstellung für die verschiedenen Hilfsprogramme für die Wirtschaft (Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) sind vom Antragsteller verschiedene Versicherungen bzw. Selbsterklärungen abzugeben. Dazu gehört auch die Folgende:

„Der Antragsteller erklärt im Einklang mit der ihm hiermit bekannt gemachten Anlage zu den Vollzugshinweisen für die Gewährung der …hilfe, dass weder die …hilfe in Steueroasen abfließt, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass er Eigentümertransparenz gewährleistet.“


Die dort genannte Anlage wurde Anfangs nicht veröffentlicht. Sie enthält folgenden Passus:

„Der Antragsteller auf Überbrückungshilfe bzw. Novemberhilfe erklärt in Kenntnis insbesondere der Bestimmungen unter Ziffer 11 der Vollzugshinweise, dass (…) 3. die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 - 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z. B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z. B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.“

Dies bedeutet, jede GbR, die Unterstzützungsleistungen beantragt, muss sich in das Transparenzregister eintragen lassen. Diese Anforderung ist bisher nicht deutlich kommuniziert und insbesondere nie  mit den Steuerberatern erörtert worden. Es ist zu erwarten, dass diese Voraussetzung bei vielen bereits gestellten Anträgen nicht erfüllt ist. 

Gemeinsam mit dem Deutschen Steuerberaterverband hat die Bundessteuerberaterkammer das Bundesministerium Wirtschaft (BMWi) aufgefordert, in dieser Frage eine Klärung herbeizuführen und gemeinsam praktikable Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Die Bundessteuerberaterkammer hat auf Ihre Anfrage hin folgende Antwort erhalten:

"Nach Rücksprache mit dem für das Transparenzregister zuständigen BMF kann ich Ihnen mitteilen, dass es gewollt und problemlos möglich ist, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GgW erfassten Empfänger von Hilfsleistungen in das Transparenzregister einzutragen. Dies soll insbesondere für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts gelten, nicht aber für natürliche Personen. Auf der hierfür vorgesehenen Internetseite besteht die Möglichkeit, eine "sonstige Rechtsgestaltung aller Art" auszuwählen und dann die entsprechenden Daten zu übermitteln. Zwar wird dies zu einem nicht nur unerheblichen Aufwand bei der Registrierungsstelle führen,und auch icht in kurzer Zeit vollständig erledigt sein, der Mehraufwand sei aber bewältigbar. Die Pflicht der Rechtseinheiten im sinne des Antragsverfahrens ist zudem mit der Übermittlung abgeschlossen. worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten."

Es ist danach erforderlich, bei jedem Neuantrag und ggf. nachträglich für bereits gestellte Anträge eine Eintragung der antragstellenden GbRs in das Transparenzregister zu veranlassen.